Der Begriff "Druckgefäß“ ist ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Umschließungen für den Transport von Gasen. Der Begriff wird verkehrsträgerübergreifend im RID/ADR, IMDG-Code und den UN-Model-Regulations verwendet. Unter Druckgefäßen werden: (Gas-) Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, geschlossene Kryogefäße und Flaschenbündel sub-sumiert (vergl. Kap. 1.2.1; hier RID/ADR):
Druckgefäß: Ein
Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener
Kryo-Behälter und Flaschenbündel.
Die Einzelbegriffe stehen für Umschließungen deren Beschaffenheitsanforderungen,
sofern Sie für den Transport von Gasen nach RID/ADR 4.1.4.1 P200 verwendet
werden sollen, in den jeweiligen Abschnitten 6.2 beschrieben sind. Im Bezug
auf die sogenannte "Pi-Zertifizierung" sind die Abschnitte 6.2.1
bis 6.2.3 des RID/ADR maßgebend. Die Vorrausset-zungen für die in
D verkehrsträgerübergreifende UN-Zertifizierung nach ISO-Normen sind
in RID/ADR 6.2.5 (vergl. Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2 des IMDG-Code) dargestellt.
Druckfass: Geschweißtes
ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum
von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B.
zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige
Gefäße auf Gleiteinrichtungen).
Flasche: Ortsbewegliches
Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens
150 Liter.
Flaschenbündel: Eine
Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander
mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare
Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum
darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln,
die für die Beförderung von gültigen Gasen
der Klasse 2 (RID/ADR-spezifisch: Gruppen, die gemäß Absatz
2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind,
ist dieser Fassungs-raum auf 1000 Liter begrenzt.
Großflasche: Nahtloses
ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum
von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.
Kryo-Behälter: Ortsbewegliches
wärmeisoliertes Druckgefäß für die
Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase
mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.
Der Begriff "Druckgefäß" aus dem Verkehrsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Druckgerät", der aus den Richtlinien 1999/36/EG und 97/23/EG kommt, und dennoch nicht einheitlich durch die Richtlinien definiert wird. Die Definition des Begriffes "Druckgerät" nach der Richtlinie 1999/36/EG, die sich auf RID/ADR stützt, kommt dem Begriff "Druckgefäß“ relativ nahe, da das Druckgefäß im Gefahrguttransportrecht ebenfalls die Absperreinrichtung mit einbezieht.
Zulassung von Druckgefäßen
Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich verboten
aber mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen.
Seit 1968 wurden die Gefahrguttransportumschließungen für Gase (Druckgefäße)
nach der Druckgas- später Druckbehälterverordnung auf der Basis des
Arbeitsschutzes zugelassen. Das Verkehrsrecht gestattete in diesem Umfeld den
Transport dieser Druckgefäße, wenn diese den Arbeitsschutzregelungen
entsprachen und entsprechende Zulassungen durch die jeweilige Länderbehörde
erteilt worden waren.
1996 (ADR 1997) wurde das internationale Regelwerk ADR über die Rahmenrichtlinie
94/55/EG auch verbindliches Regelwerk für den nationalen Straßenverkehr
in D. Mit den harmonisierten Richtlinien 84/525,526,527/EWG (den so genannten
EWG-Flaschen) gab es die Möglichkeit mit einer dt. Zulassung auch eine
Transporterlaubnis für die anderen ADR-Staaten zu erhalten. Parallel hierzu
gab es die Möglichkeit, Druckgefäße mit nationaler Zulassung
unter Einschaltung der jeweils zu ständigen Behörde über den
IMDG-Code ein umfangreiche Transporterlaubnis für den Seeverkehr zu erhalten.
Für die Befüllung der Druckgefäße in D galt nach wie vor
die arbeitsschutzregelnde Druckbehälterverordnung (§15(3): Kennzeichen
des GSG-Sachverständigen) mit den TRGs (z. B. 402) etc.
Der §15(3) DruckbehV galt bis Ende 2002 auch für die Flaschen, die
nach TPED seit dem 1. Juli 2001 zertifiziert wurden. Wobei alle Druckgefäße
mit einem regelkonformen Pi und Nummer einer benannten Stelle als harmonisiert
und sicherheitstechnisch unbedenklich befüllbar galten. Das Konformitätsbestätigung
nach der TPED ersetzte für die betroffenen Produkte die nationale Zulassung.
Seit dem 1. Juli 2003 müssen nun alle Flaschen, Großflaschen und
geschlossene Kryo-Gefäße grundsätzlich nach der TPED (1999/36/EG)
auf der Basis des RID/ADR anstelle der vormals nationalen Zulassungen zertifiziert
werden. Ausgenommen hiervon sind neue Flaschen nur, wenn diese ausschließlich
für den Verkehr mit Drittstaaten bestimmt sind (Artikel 1 (4) der
RiLi).
Mit dem Rückziehen der Druckbehälterverordnung Ende 2002 verschwand
jedoch die Basis in D für nationale Zulassungen. In D bleibt zur Zeit
nur mehr der Weg über die TPED oder für die Druckgefäße,
die wegen der wiederholten Verschiebung noch nicht von der TPED erfasst werden,
die Zulassung durch die von der ZLS hierfür anerkannten Stellen.
Nach aktuellem Recht ist für derzeit in Gebrauch befindliche Druckgefäße
zwischen fünf verschiedenen deutschen
Zulassungen (Zertifizierung) zu unterscheiden:
a) Zulassung nach Druckgasverordnung bzw. Druckbehälterverordnung (national; bis 2002),
b) Zertifizierung nach der TPED (EU-weit; seit 2001),
c) reine RID/ADR-Zulassung (RID/ADR-Mitgliedsstaaten),
d) UN-Zulassung (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten, weltweit; seit 2003) und
e) IMDG-Code-Zulassung ohne UN-Anforderungen oder andere harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten; weltweit).
Während die Fälle a) und b) selbstlesend sind und
die nationale Grundlage für bereits erteilte bzw. aktuelle/zukünftige
Zulassungen darstellen, sind die weiteren drei Fälle differenzierter
zu betrachten.
Die Druckgefäße mit einer RID/ADR-Genehmigung des Falles c) beruhen
im Hinblick auf ihre Beschaffenheit bereits überwiegend auf harmonisierten
Beschaffenheitsanforderungen. Es ist davon auszugehen, dass diese Druckgefäße über
kurz oder lang in den EG-Saaten in den Regelungsbereich der TPED (Richtlinie
1999/36/EG) überführt werden (Neubewertung). Problematischer bleiben
diese Druckgefäße jedoch in Verbindung mit Zulassungsakten durch
Nicht-EG-Staaten: Es kann Unterschiede bzgl. Informationsfluss, Haftungsaspekten,
Schutzklauselverfahren etc. im Vergleich zwischen EG-intern und RID/ADR-weit
geben.
Gleiches gilt für UN-zugelassene Druckgefäße des Falles d),
ggf. sogar für solche aus den EG-Staaten, sofern diese nicht wegen ihrer
Herkunft (trotz der Ausnahme von Druckgefäßen für den Verkehr
mit Drittstaaten) mit einem Pi versehen werden.
Nochmals verschärft ist diese Situation im Fall der nicht harmonisierten
IMDG-Code-Zulassung e). Hier sind all die Druckgefäße zusammenzufassen,
die auf der Basis von nationalen Landverkehrsvorschriften von einem IMO-Mitgliedsstaat
nach IMDG-Code Kapitel 6.2.1 für den Seeverkehr autorisiert werden.
Bezüglich dieser Fälle der reinen Seeverkehrszulassung mit UN-Verpackungssymbol
oder auf der Basis eines nicht harmonisierten Regelwerkes örtlichen Landverkehrs
nach IMDG-Code 6.2.1 ist ferner festzuhalten, dass die Genehmigung zur „Beförderung
in Transportketten“ nach RID/ADR 2003 1.1.4.2 ausschließlich die
Ortsveränderung vom Absender zum Empfänger meint und nicht das Befüllen
oder Entleeren (vergl. IMDG-Code 1.2.1 „Beförderung“).