Druckgeräte, Treibgasspeichersysteme

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Wissenswertes über Druckgefäße

Der Begriff "Druckgefäß“ ist ein Sammelbegriff für verschiedene Arten von Umschließungen für den Transport von Gasen. Der Begriff wird verkehrsträgerübergreifend im RID/ADR, IMDG-Code und den UN-Model-Regulations verwendet. Unter Druckgefäßen werden: (Gas-) Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, geschlossene Kryogefäße und Flaschenbündel sub-sumiert (vergl. Kap. 1.2.1; hier RID/ADR):

Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter und Flaschenbündel.

Die Einzelbegriffe stehen für Umschließungen deren Beschaffenheitsanforderungen, sofern Sie für den Transport von Gasen nach RID/ADR 4.1.4.1 P200 verwendet werden sollen, in den jeweiligen Abschnitten 6.2 beschrieben sind. Im Bezug auf die sogenannte "Pi-Zertifizierung" sind die Abschnitte 6.2.1 bis 6.2.3 des RID/ADR maßgebend. Die Vorrausset-zungen für die in D verkehrsträgerübergreifende UN-Zertifizierung nach ISO-Normen sind in RID/ADR 6.2.5 (vergl. Abschnitte 6.2.1 und 6.2.2 des IMDG-Code) dargestellt.

Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf Gleiteinrichtungen).

Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150 Liter.

Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von gültigen Gasen der Klasse 2 (RID/ADR-spezifisch: Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser Fassungs-raum auf 1000 Liter begrenzt.

Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis höchstens 3000 Liter.

Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter.

Der Begriff "Druckgefäß" aus dem Verkehrsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Druckgerät", der aus den Richtlinien 1999/36/EG und 97/23/EG kommt, und dennoch nicht einheitlich durch die Richtlinien definiert wird. Die Definition des Begriffes "Druckgerät" nach der Richtlinie 1999/36/EG, die sich auf RID/ADR stützt, kommt dem Begriff "Druckgefäß“ relativ nahe, da das Druckgefäß im Gefahrguttransportrecht ebenfalls die Absperreinrichtung mit einbezieht.

Zulassung von Druckgefäßen

Der Transport von Gefahrgut ist grundsätzlich verboten aber mit einem Erlaubnisvorbehalt versehen.

Seit 1968 wurden die Gefahrguttransportumschließungen für Gase (Druckgefäße) nach der Druckgas- später Druckbehälterverordnung auf der Basis des Arbeitsschutzes zugelassen. Das Verkehrsrecht gestattete in diesem Umfeld den Transport dieser Druckgefäße, wenn diese den Arbeitsschutzregelungen entsprachen und entsprechende Zulassungen durch die jeweilige Länderbehörde erteilt worden waren.

1996 (ADR 1997) wurde das internationale Regelwerk ADR über die Rahmenrichtlinie 94/55/EG auch verbindliches Regelwerk für den nationalen Straßenverkehr in D. Mit den harmonisierten Richtlinien 84/525,526,527/EWG (den so genannten EWG-Flaschen) gab es die Möglichkeit mit einer dt. Zulassung auch eine Transporterlaubnis für die anderen ADR-Staaten zu erhalten. Parallel hierzu gab es die Möglichkeit, Druckgefäße mit nationaler Zulassung unter Einschaltung der jeweils zu ständigen Behörde über den IMDG-Code ein umfangreiche Transporterlaubnis für den Seeverkehr zu erhalten. Für die Befüllung der Druckgefäße in D galt nach wie vor die arbeitsschutzregelnde Druckbehälterverordnung (§15(3): Kennzeichen des GSG-Sachverständigen) mit den TRGs (z. B. 402) etc.

Der §15(3) DruckbehV galt bis Ende 2002 auch für die Flaschen, die nach TPED seit dem 1. Juli 2001 zertifiziert wurden. Wobei alle Druckgefäße mit einem regelkonformen Pi und Nummer einer benannten Stelle als harmonisiert und sicherheitstechnisch unbedenklich befüllbar galten. Das Konformitätsbestätigung nach der TPED ersetzte für die betroffenen Produkte die nationale Zulassung.

Seit dem 1. Juli 2003 müssen nun alle Flaschen, Großflaschen und geschlossene Kryo-Gefäße grundsätzlich nach der TPED (1999/36/EG) auf der Basis des RID/ADR anstelle der vormals nationalen Zulassungen zertifiziert werden. Ausgenommen hiervon sind neue Flaschen nur, wenn diese ausschließlich für den Verkehr mit Drittstaaten bestimmt sind (Artikel 1 (4) der RiLi).
Mit dem Rückziehen der Druckbehälterverordnung Ende 2002 verschwand jedoch die Basis in D für nationale Zulassungen. In D bleibt zur Zeit nur mehr der Weg über die TPED oder für die Druckgefäße, die wegen der wiederholten Verschiebung noch nicht von der TPED erfasst werden, die Zulassung durch die von der ZLS hierfür anerkannten Stellen.

Nach aktuellem Recht ist für derzeit in Gebrauch befindliche Druckgefäße zwischen fünf verschiedenen deutschen Zulassungen (Zertifizierung) zu unterscheiden:

a) Zulassung nach Druckgasverordnung bzw. Druckbehälterverordnung (national; bis 2002),
b) Zertifizierung nach der TPED (EU-weit; seit 2001),
c) reine RID/ADR-Zulassung (RID/ADR-Mitgliedsstaaten),
d) UN-Zulassung (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten, weltweit; seit 2003) und
e) IMDG-Code-Zulassung ohne UN-Anforderungen oder andere harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen (RID/ADR, IMO-Mitgliedsstaaten; weltweit).

Während die Fälle a) und b) selbstlesend sind und die nationale Grundlage für bereits erteilte bzw. aktuelle/zukünftige Zulassungen darstellen, sind die weiteren drei Fälle differenzierter zu betrachten.

Die Druckgefäße mit einer RID/ADR-Genehmigung des Falles c) beruhen im Hinblick auf ihre Beschaffenheit bereits überwiegend auf harmonisierten Beschaffenheitsanforderungen. Es ist davon auszugehen, dass diese Druckgefäße über kurz oder lang in den EG-Saaten in den Regelungsbereich der TPED (Richtlinie 1999/36/EG) überführt werden (Neubewertung). Problematischer bleiben diese Druckgefäße jedoch in Verbindung mit Zulassungsakten durch Nicht-EG-Staaten: Es kann Unterschiede bzgl. Informationsfluss, Haftungsaspekten, Schutzklauselverfahren etc. im Vergleich zwischen EG-intern und RID/ADR-weit geben.

Gleiches gilt für UN-zugelassene Druckgefäße des Falles d), ggf. sogar für solche aus den EG-Staaten, sofern diese nicht wegen ihrer Herkunft (trotz der Ausnahme von Druckgefäßen für den Verkehr mit Drittstaaten) mit einem Pi versehen werden.

Nochmals verschärft ist diese Situation im Fall der nicht harmonisierten IMDG-Code-Zulassung e). Hier sind all die Druckgefäße zusammenzufassen, die auf der Basis von nationalen Landverkehrsvorschriften von einem IMO-Mitgliedsstaat nach IMDG-Code Kapitel 6.2.1 für den Seeverkehr autorisiert werden.

Bezüglich dieser Fälle der reinen Seeverkehrszulassung mit UN-Verpackungssymbol oder auf der Basis eines nicht harmonisierten Regelwerkes örtlichen Landverkehrs nach IMDG-Code 6.2.1 ist ferner festzuhalten, dass die Genehmigung zur „Beförderung in Transportketten“ nach RID/ADR 2003 1.1.4.2 ausschließlich die Ortsveränderung vom Absender zum Empfänger meint und nicht das Befüllen oder Entleeren (vergl. IMDG-Code 1.2.1 „Beförderung“).

G.Mair
Letzte Aktualisierung: 2006-11-01