Gefahrgutbeförderungen und damit auch der Transport
von Gasen unterliegen einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der
Transport gilt als erlaubt, wenn die Gefahrgutvorschriften eingehalten werden
(Zulassung / Zertifizierung der Umschließung) oder diese explizit freigestellt
sind (vergl. z. B. IMDG-Code Amdt. 31-02 Abschnitt 1.1.4.1).
Das internationale Regelwerk "IMDG-Code" war in Deutschland schon
bisher durch die GGVSee verbindlich für den Gefahrguttransport auf See
anzuwenden. Auf der 75. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC75, Mai
2002) wurde nun abschließend die Anbindung des IMDG-Codes an SOLAS beschlossen,
was bedeutet, dass ab 1. Januar 2004 (Amendment 31-02 zum IMDG-Code) der IMDG-Code
automatisch für alle SOLAS-Unterzeichnerstaaten völkerrechtlich verbindlich
ist. (Artikel: "Mandatory
= international verbindlich", Uwe Lohmann).
In den Mitgliedsstaaten von RID bzw. ADR schließt eine Seeverkehrszulassung
durch einen der Mitgliedsstaaten der IMO (International Maritime Organization)
auch den direkten Transport zum Hafen und den Ablauf vom Hafen zum Empfänger
ein (RID / ADR 2003 Abschnitt 1.1.4.2).
Die umfassende Freizügigkeit (Vermarktung / In-Verkehr-Bringen, Transport,
Befüllen / Entleeren, freie Wahl der Dienstleister) von Druckgefäßen
kann nur über den jeweiligen Landverkehr unter Rückverweis aus dem
nationalen Arbeitsrecht geregelt werden, was in der EG über die Rahmenrichtlinien
zu RID (96/49/EG) und ADR (94/55/EG) in Verbindung mit der Richtlinie über
die ortsbeweglichen Druckgeräte (1999/36/EG kurz: TPED) bzw. deren nationalen
Umsetzungen (in D: VoD) geschieht.
Im Hinblick auf die weltweit unterschiedlichen Regeln zur Vermarktung und Befüllung
ist inGGVSee / IMDG-Code jeweils eine nationale Behörde verankert, deren
weltweiter Ruf auch von Bedeutung für die weltweite Akzeptanz der Gefahrgut-Umschließungen
ist. Nach §6 (5) der GGVSee vom 4. November 2003 ist die BAM im Rahmen
der Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung
und Zulassung der Baumuster von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und
ortsbewegliche Tanks. Zu den Verpackungen zählen auch die Druckgefäße.
Die Rechtsgrundlagen zur Zulassung von Druckgefäßen für den Seeverkehr sind in folgenden Regelwerken zu finden:
Nach 6.2.2 des IMDG-Code / GGVSee sind zugelassene
UN-Druckgefäße für den Seeverkehr zu akzeptieren. Dies
gilt jedoch nur dann, wenn die Behörde, die das UN-Kennzeichen autorisiert
hat, auch für den Seeverkehr zuständig ist.
Nach 6.2.1 des IMDG-Code / GGVSee kann die für den Seeverkehr zuständige
Behörde eine Seeverkehrszulassung auch auf der Basis der nationalen Landverkehrsregelwerke
erteilen. In Deutschland regeln den Gefahrguttransport zu Lande:
Eine reine Landverkehrszulassung oder TPED-Zertifizierung
ist jedoch ohne ausdrücklicher Anerkennung für den Seeverkehr nicht
ausreichend, um als Transporterlaubnis für Druckgefäße im
Seeverkehr genutzt zu werden.
Anfragen oder Anträge auf Erteilung einer Baumusterzulassung für
ein Druckgefäß im Seeverkehr können Sie an folgende Adresse
senden:
Detaillierte Informationen zu den Seeverkehrszulassungen finden sich unter
den Amtlichen
Mitteilungen der BAM, Gefahrgutrecht -> Informationen
zur Antragstellung von Seeverkehrszulassungen ![]()
.
Leistungen der BAM sind nach der "Kostenordnung
für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung" kostenpflichtig.
Der Auftraggeber hat der BAM die Kostenübernahme zu bestätigen.
Die BAM prüft anhand der vorliegenden Unterlagen, ob
die Vorraussetzungen für die Erteilung einer Baumusterzulassung erfüllt
sind. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Zulassungsscheine ausgestellt
und in einer Liste veröffentlicht.
(Liste der Baumuster
mit Seeverkehrszulassung)