Druckgeräte, Treibgasspeichersysteme

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Seeverkehrszulassung von Druckgefäßen

Gefahrgutbeförderungen und damit auch der Transport von Gasen unterliegen einem generellen Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Der Transport gilt als erlaubt, wenn die Gefahrgutvorschriften eingehalten werden (Zulassung / Zertifizierung der Umschließung) oder diese explizit freigestellt sind (vergl. z. B. IMDG-Code Amdt. 31-02 Abschnitt 1.1.4.1).

Das internationale Regelwerk "IMDG-Code" war in Deutschland schon bisher durch die GGVSee verbindlich für den Gefahrguttransport auf See anzuwenden. Auf der 75. Sitzung des Schiffssicherheitsausschusses (MSC75, Mai 2002) wurde nun abschließend die Anbindung des IMDG-Codes an SOLAS beschlossen, was bedeutet, dass ab 1. Januar 2004 (Amendment 31-02 zum IMDG-Code) der IMDG-Code automatisch für alle SOLAS-Unterzeichnerstaaten völkerrechtlich verbindlich ist. (Artikel: "Mandatory = international verbindlich", Uwe Lohmann).

In den Mitgliedsstaaten von RID bzw. ADR schließt eine Seeverkehrszulassung durch einen der Mitgliedsstaaten der IMO (International Maritime Organization) auch den direkten Transport zum Hafen und den Ablauf vom Hafen zum Empfänger ein (RID / ADR 2003 Abschnitt 1.1.4.2).
Die umfassende Freizügigkeit (Vermarktung / In-Verkehr-Bringen, Transport, Befüllen / Entleeren, freie Wahl der Dienstleister) von Druckgefäßen kann nur über den jeweiligen Landverkehr unter Rückverweis aus dem nationalen Arbeitsrecht geregelt werden, was in der EG über die Rahmenrichtlinien zu RID (96/49/EG) und ADR (94/55/EG) in Verbindung mit der Richtlinie über die ortsbeweglichen Druckgeräte (1999/36/EG kurz: TPED) bzw. deren nationalen Umsetzungen (in D: VoD) geschieht.

Im Hinblick auf die weltweit unterschiedlichen Regeln zur Vermarktung und Befüllung ist inGGVSee / IMDG-Code jeweils eine nationale Behörde verankert, deren weltweiter Ruf auch von Bedeutung für die weltweite Akzeptanz der Gefahrgut-Umschließungen ist. Nach §6 (5) der GGVSee vom 4. November 2003 ist die BAM im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung und Zulassung der Baumuster von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbewegliche Tanks. Zu den Verpackungen zählen auch die Druckgefäße.

Die Rechtsgrundlagen zur Zulassung von Druckgefäßen für den Seeverkehr sind in folgenden Regelwerken zu finden:

Nach 6.2.2 des IMDG-Code / GGVSee sind zugelassene UN-Druckgefäße für den Seeverkehr zu akzeptieren. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Behörde, die das UN-Kennzeichen autorisiert hat, auch für den Seeverkehr zuständig ist.

Nach 6.2.1 des IMDG-Code / GGVSee kann die für den Seeverkehr zuständige Behörde eine Seeverkehrszulassung auch auf der Basis der nationalen Landverkehrsregelwerke erteilen. In Deutschland regeln den Gefahrguttransport zu Lande:

Eine reine Landverkehrszulassung oder TPED-Zertifizierung ist jedoch ohne ausdrücklicher Anerkennung für den Seeverkehr nicht ausreichend, um als Transporterlaubnis für Druckgefäße im Seeverkehr genutzt zu werden.

Anfragen oder Anträge auf Erteilung einer Baumusterzulassung für ein Druckgefäß im Seeverkehr können Sie an folgende Adresse senden:

Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Fachgruppe III.2

Stichwort: IMDG-Druckgefäßzulassung
Postfach
12200 Berlin

 

Detaillierte Informationen zu den Seeverkehrszulassungen finden sich unter den Amtlichen Mitteilungen der BAM, Gefahrgutrecht -> Informationen zur Antragstellung von Seeverkehrszulassungen

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Leistungen der BAM sind nach der "Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung" kostenpflichtig.
Der Auftraggeber hat der BAM die Kostenübernahme zu bestätigen.

Die BAM prüft anhand der vorliegenden Unterlagen, ob die Vorraussetzungen für die Erteilung einer Baumusterzulassung erfüllt sind. Nach erfolgreicher Prüfung werden die Zulassungsscheine ausgestellt und in einer Liste veröffentlicht.
(Liste der Baumuster mit Seeverkehrszulassung)

 

G. Mair
Letzte Aktualisierung: 2006-11-01