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Uranhexafluorid
Die BAM ist die zuständige deutsche Behörde für die Zulassung der Bauarten von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach ADR, Absatz 5.1.5.3.1., in Verbindung mit ADR, Unterabschnitt 6.4.22.1, und die Bestätigung nach ADR, Unterabschnitt 6.4.22.6., Buchstabe a.
