Gekapselter radioaktiver Stoff in besonderer Form |
Blasenprüfungsvorrichtung |
Die BAM ist die zuständige deutsche Behörde für die Bauartprüfung und für die Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form nach ADR, Absatz 5.1.5.3.1, in Verbindung mit ADR, Unterabschnitt 6.4.22.5, Satz 1, und die Bestätigung nach ADR, Unterabschnitt 6.4.22.6, Buchstabe a.

Schlagprüfung
Die Checkliste für Antragsunterlagen und bauartspezifische Qualitätssicherungsprogramme (QSP) zur Bewertung umschlossener radioaktiver Stoffe (Strahler), insbesondere als radioaktive Stoffe in besonderer Form der BAM dient dem Antragsteller als Leitfaden für den Inhalt und den Umfang der bei der BAM im Rahmen der Beantragung einer Zulassung einzureichenden Unterlagen: