Gefahrgutverpackungen
[u.a. Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (LP)]

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Bauartzulassung - Vorüberlegungen

1. Wer darf eine Bauart-Zulassung beantragen?

Den formlosen Antrag kann jeder stellen. Dies soll u. a. in Verbindung mit einem Antrag auf Bauartprüfung erfolgen oder mit einem Prüfbericht, der von der BAM oder einer von der BAM anerkannten Prüfstelle erstellt wurde. Ebenfalls einzureichen ist ein anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (s.a. Erstzulassung).

2. Was bedeutet die Bauart-Zulassung (bzw. das UN-Kennzeichen)?

Die Zulassung ist eine Erlaubnis zur serienmäßigen Herstellung und Kennzeichnung einer Verpackung für den Transport gefährlicher Güter und nicht für deren Verwendung:

ADR/RID
Abschnitt 6.1.3 Kennzeichnung

Bem. 1
Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart, der maximale Fassungsraum (...) sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt.

3. Wie findet man die richtige zulässige Verpackung?

Welche Verpackung man verwenden darf, hängt von der Art des Füllgutes ab welches damit befördert werden soll und wird in den verkehrsträgerspezifischen Rechtsgrundlagen geregelt (ADR/RID, IAEA, IMDG Code, ICAO/IATA, ADN und ADNR). Eine Anleitung, wie Sie die richtige Verpackung auswählen, finden sie hier.

4. Regelungen zu den Bauartprüfungen und Verpackungsspezifikationen

In Deutschland ist die BAM die zuständige Behörde, die Bauart-Zulassungen für Verpackungen für den Transport gefährlicher Güter erteilen darf. Sie ist darüber hinaus befugt, Regelungen z. B. zu Art und Umfang der Bauartprüfungen oder bei Ausnahmen und Sonderregelungen von den Verpackungsspezifikationen des Abschnittes 6.1.4 des ADR/RID zu treffen.
(Siehe dazu auch "Ausnahmen / Sonderregelungen " unter Regelwerken )

Es wird empfohlen, sich vorab mit den Ansprechpartnern der Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen, um konkrete Vorgehen in Erfahrung zu bringen.

Auf der Themenseite "Gefahrgutverpackungen" werden Ihnen alle notwendigen Informationen bereitgestellt.

bernd-uwe.wienecke@bam.de
Letzte Aktualisierung: 2008-01-30