Die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen fordern, dass die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen
Im Allgemeinen muss der Verwender einer Verpackung diese Aufgabe in eigener Verantwortung erfüllen, wobei die Verpackungshersteller in aller Regel Beratung leisten.
Zur chemischen Beständigkeit der überwiegend im Tankbau verwendeten metallenen Werkstoffe und von Dichtungswerkstoffen hat die BAM die sog. BAM- Liste erstellt, die regelmäßig erweitert und an den neuesten Stand der Technik angepasst wird. Sie kann, soweit zutreffend – auch für Verpackungen genutzt werden.
Die chemische Verträglichkeit von flüssigen Stoffen mit Verpackungen aus Kunststoffen muss gemäß den Vorschriften bereits bei der Bauartprüfung an Baumustern nachgewiesen werden, die durch eine halbjährige Vorlagerung mit jedem betroffenen Füllgut bei Raumtemperatur vorgeschädigt sind.
Bei den am häufigsten eingesetzten Kunststoffen, hoch- und mittelmolekulares hochdichtes Polyethylen (HMW HDPE und MMW HDPE), kann im Regelfall die halbjährige Vorlagerung durch eine auf drei Wochen verkürzte Vorlagerung bei 40°C ersetzt werden. Der Nachweis erfolgt hierbei in der Regel mit sog. Standardflüssigkeiten, die als Repräsentanten der verschiedenen Schädigungswirkungen (Anquellen, Spannungsrissbildung, molekularer Abbau und Kombinationen hiervon) gegenüber dem Polyethylen dienen. Diesen Standardflüssigkeiten können die in dem Stoffverzeichnis („Assimilierungsliste“) in Unterabschnitt 4.1.1.19 des ADR/RID zusammengefassten Gefahrgüter vom Verwender ohne weitere Nachweise zugeordnet werden.
Die BAM hat weitere Zuordnungen von Gefahrgütern zu Standardflüssigkeiten in einer fortgeschriebenen Assimilierungsliste in der Gefahrgutregel BAM-GGR 004 veröffentlicht, die laufend an den fortgeschrittenen Stand des Wissens angepasst wird.
Der Nachweis der chemischen Verträglichkeit für weitere Füllgüter bei Vorliegen einer Bauartprüfung mit einer oder mehreren Standardflüssigkeiten kann über Laborprüfungen erfolgen. Hierbei werden Proben des gleichen Formstoffes vergleichenden Werkstoffprüfungen mit einer Standardflüssigkeit und einem Füllgut X unterworfen, um nachzuweisen, dass das Füllgut X den Werkstoff weniger schädigt als die Standardflüssigkeit. Auf diese Verfahren dieses Nachweises wird in der GGR 004 hingewiesen.
Eine Übertragung der so für einen Formstoff gewonnenen Erkenntnisse auf andere Formstoffe ist ebenfalls durch vergleichende Laborprüfungen möglich. Dieses Verfahren wird in der Gefahrgutregel BAM- GGR 003 beschrieben.