Die Anerkennung kann sowohl die Durchführung von Einzelprüfungen als auch die gesamte Bauartprüfung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) umfassen. Sie setzt eine erstmalige und alle drei Jahre zu wiederholende Eignungsprüfung durch die BAM voraus. Bei Prüfstellen im Ausland finden die wiederholenden Eignungsprüfungen jährlich statt. Die Teilnahmepflicht am AK-Prüfstellen entfällt dann.
Alle anerkannten Prüfstellen sind Mitglied im Arbeitskreis Prüfstellen der BAM.
In der Regel handelt es sich hierbei um eine Erweiterung des Prüfumfanges. Auch hierfür müssen die entsprechenden Nachweise analog zu Punkt 1 erbracht werden. In den meisten Fällen erfolgt die Anerkennung der Änderungen im Rahmen der regelmäßig wiederkehrenden Begehung der Prüfstelle durch die BAM.
Stellt eine Prüfstelle ihre Tätigkeiten ein, so muss sie ihre Anerkennung an die BAM zurückgeben und wird aus den Prüfstellenlisten gelöscht.
Anders verhält es sich, wenn eine Prüfstelle nachweislich mangelhaft prüft. Werden diese Mängel trotz Aufforderung der BAM nicht behoben, kann die BAM von sich aus einen Widerruf der Anerkennung aussprechen. Dies hat zur Konsequenz, dass Baumusterprüfungen für Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) für den Transport gefährlicher Güter nicht mehr von der BAM im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden.