Der Begriff der Verwendung bzw. des Verwenders ist in den Vorschriften nicht
eigens definiert.
"Verwender" ist im
Zusammenhang mit der Informationsbereitstellung auf dieser Seite ein Unternehmen, das eine bereits zugelassene Gefahrgutverpackung
mit Gefahrgut befüllen und transportieren (lassen) möchte, also der (in den Regelwerken definierte) Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader und Verpacker.
Für die Suche nach Zulassungen von Verpackungen Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (LP) sowie deren Inhaber und Hersteller stellt die BAM Auszüge aus ihrer Datenbank in Form der
zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich an den Zulassungsinhaber wenden sollten, wenn Sie Verpackungen kaufen möchten, und nicht an den Hersteller.
Welche Verpackung man verwenden darf, hängt von der Art des Füllgutes ab, welches damit befördert werden soll und wird in den verkehrsträgerspezifischen Rechtsgrundlagen geregelt (ADR / RID, IAEA, IMDG Code, ICAO/ IATA, ADN und ADNR). Wie finden Sie eine zulässige Verpackung?
Anmerkung: "Richtig" bedeutet, dfass diese Angaben in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen Voschriften bestimmt wurden.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Die UN-Kennzeichnung, mit der alle Gefahrgutverpackungen versehen sein müssen, reicht als alleiniges Kriterium zur Auswahl einer Verpackung nicht aus!
Die Zulassung ist eine Erlaubnis zur serienmäßigen Herstellung und Kennzeichnung einer Verpackung für den Transport gefährlicher Güter und nicht für deren Verwendung:
ADR/ RID (Abschnitt 6.1.3 Kennzeichnung)
(...) Die Kennzeichnung auf der Verpackung gibt an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Folglich sagt die Kennzeichnung nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für irgendeinen Stoff verwendet werden darf: Die Verpackungsart, der maximale Fassungsraum (...) sowie etwaige besondere Vorschriften sind für jeden Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A festgelegt. (...)
Obwohl diese Erläuterungen formal nur bei den Verpackungen im engeren Sinne zu finden sind, gelten sie sinngemäß auch für IBC und Großverpackungen, da dort das gleiche Prinzip der UN-Codierung wie bei den Verpackungen angewandt wird. Auch der erste Satz der Bemerkung 3, ist es Wert, an dieser Stelle wiederholt zu werden:
(...) Die Kennzeichnung liefert nicht immer vollständige Einzelheiten beispielsweise über das Prüfniveau; es kann daher notwendig sein, diesem Gesichtspunkt auch unter Bezugnahme auf ein Prüfzertifikat, Prüfberichte oder ein Verzeichnis erfolgreich geprüfter Verpackungen Rechnung zu tragen. (...)
Damit ist vollkommen klar, dass man seiner Verantwortung nicht schon dadurch gerecht wird, wenn man meint, es reicht, eine "zugelassene" Verpackung mit entsprechender UN-Kennzeichnung ohne nähere Informationen einzusetzen. Dies kann zu einem total unzureichendem Ergebnis bezüglich der Verwendung führen.
Sollten alle relevanten Informationen über das Prüfniveau oder die näheren Prüfbedingungen der Verpackung
oder des IBCs im oben genannten Sinne vorhanden sein, irrt der potentielle Verwender gleichwohl, wenn er meint, dass er nun
allen Verpflichtungen der Gefahrgutvorschriften genügt hat.
Der Verwender muss wissen, dass eine Verpackung gegebenenfalls nur die Mindestvoraussetzungen bezüglich des Prüfniveaus
für die Erteilung einer Zulassung erfüllt. Das Kapitel 4.1 des RID/
ADR,
mit der Überschrift "Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC)
und Großverpackungen", beginnt aber mit folgender ominösen Anforderung:
(...) 4.1.1.1 Gefährliche Güter müssen in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und
Großverpackungen, guter Qualität verpackt sein.
Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter
normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten, einschließlich des Umschlags zwischen
Beförderungsmitteln und/oder Lagerhäusern sowie jeder Entnahme von einer Palette oder aus einer Umverpackung zur
nachfolgenden manuellen oder mechanischen Handhabung.
Die Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, müssen so hergestellt und so
verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung,
insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung (z.B. hervorgerufen durch
Höhenunterschiede) vermieden wird. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von
Versandstücken, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, keine gefährlichen
Rückstände anhaften. Diese Vorschriften gelten, wenn zutreffend, für neue, wiederverwendete, rekonditionierte und
wiederaufgearbeitete Verpackungen und für neue und wiederverwendete Großpackmittel (IBC) sowie für
Großverpackungen.(...)
Da nirgends definiert ist, was weltweit normale Beförderungsbedingungen sind, ist der Verwender verpflichtet, die Auslegung der
Verpackung nach seinem speziellen Anwendungsfall festzulegen, da nur er weiß, ob die Verpackung auf eine lange Seereise in die
feuchtwarmen Tropen oder auf alten Schienen ins kalte Sibirien geschickt werden soll.
Auch sollte der Verwender wissen, dass bei Luftversand im Flugzeug eine Absenkung des äußeren Druckes stattfindet.
Deshalb muss er auch für eine ansonsten nicht der Zulassung unterliegende Innenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung
den Nachweis über das Bestehen der Innendruckprüfung mit 75
kPA bzw. 95 kPA geführt haben.
Entscheidend bleibt, dass die Verpackung bzw. der IBC so ausgelegt ist, dass das Füllgut unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht austritt, wobei klar ist, dass für die Erteilung der Zulassung Aspekte bezüglich Vibration, Temperaturwechsel,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung überhaupt keine Rolle spielen. Bei Kisten aus Pappe ist sogar ausdrücklich das
Gegenteil vorgeschrieben: Um weltweit einheitliche Prüfbedingungen zu gewährleisten, müssen diese Verpackungen nicht
etwa bei den real zu erwartenden Luftfeuchtigkeiten die Fall- und Stapeldruckprüfungen, sondern bei einem vorgegebenen
Normklima erfüllen.
Verpackungs-Recherche
Deutsche Zulassungen von Gefahrgutverpackungen
Datenbank GEFAHRGUT
Transportplanung inkl. Beförderungspapiere