Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
European Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road
Siehe unter "Sonderregelungen"
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
(Règlement concernant le transport international ferroviaire des marchandises dangereuses)
Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (auch gültig auf der Mosel)
International Convention for the Safety of Life at Sea
International Martime Dangerous Goods Code
International Civil Aviation Organization
Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air
International Air Transport Association
Dangerous Goods Regulations (DGR)
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben
für die sichere Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen mit Seeschiffen
Haftung des Transporteurs für unmittelbar entstehende Umweltschäden infolge Gefahrgutunfall allein nach dem Verursacherprinzip; Ausnahmen für höhere Gewalt sind nicht mehr vorgesehen.